Schusswaffen im Nachlass – Ratgeber

Erbschaften sind nicht selten von Überraschungen begleitet und regen je nach Vorliegen zum Nachdenken an. Wenn Waffen zutage kommen, ist richtiges Handeln angesagt. Sind diese nicht ordnungsgemäß aufbewahrt oder nicht entladen, stellen sie für Personen ohne Sachkenntnisse eine nicht zu unterschätzende Gefahr dar.
Falls Sie sich mit Waffen nicht auskennen, sollten Sie die Angelegenheit in professionelle Hände geben.

Grundsatz zur Erbschaft

Nach der Annahme einer Erbschaft gehören sämtliche im Nachlass aufgeführten Gegenstände den Erben. Eine Erbschaft muss immer als Ganzes angenommen werden, nicht gewollte Gegenstände wie zum Beispiel Waffen oder bestehende Schulden können nicht ausgeschlossen werden.
Ist die Erbschaft, angenommen, müssen verschiedene Vorschriften und Fristen in Bezug auf Waffen und Munition beachtet werden, um Bußgeldbescheide und Strafverfahren zu verhindern.

Meldepflicht

Erben müssen unverzüglich reagieren, wenn sich herausstellt, dass der Vater eine ungeahnte Leidenschaft für Waffen hatte oder eine ältere Generation Gewehr, Pistole oder Munition über Jahrzehnte aufbewahrt hat. Sind die Waffen erlaubnispflichtig, müssen sie gemäß dem Waffengesetz (WaffG) § 37 unverzüglich den zuständigen Behörden gemeldet werden. Eine Unterlassung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit einer Geldbuße, möglicherweise auch mit einem Strafverfahren, geahndet.

Nehmen Sie mit uns unverbindlich Kontakt auf, damit wir Sie an unsere Fachspezialisten weiterempfehlen können.
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Jäger als Erblasser

War der Erblasser Jäger, kann davon ausgegangen werden, dass sich Waffen und Munition im Nachlass finden. In diesem Fall gelten für die Erben die gleichen Regelungen wie für andere Waffenbesitzer auch.

Legale Waffen dürfen im Besitz der Erben verbleiben

War der Erblasser im Besitz einer Erlaubnis für die Waffe, dürfen die Erben diese behalten, sind jedoch nach der Annahme der Erbschaft innerhalb eines Monats respektive nach dem Ablauf der sechs-Wochen-Frist zur Ausschlagung zur Beantragung einer Waffenbesitzkarte verpflichtet.
Ist ein Erbe selbst im Besitz von Waffen und den Behörden als seriöse Person bekannt, kann die Eintragung in die bestehende Waffenbesitzkarte beantragt werden.
Wenn die Waffen durch die Erbengemeinschaft keinem der Erben zugewiesen werden, kann eine Waffenbesitzkarte, lautend auf alle Beteiligten, ausgestellt werden. Erfolgt die Beantragung respektive der Eintrag nicht innerhalb der gesetzlichen Frist, zieht dies die vorgängig erwähnten Konsequenzen mit sich.

Umfunktionierung zur Funktionsuntüchtigkeit

Eine Zustimmung, dass eine geerbte Waffe behalten werden darf, heißt nicht automatisch, dass diese in einem funktionstüchtigen Zustand aufbewahrt werden darf. Gegenüber den Behörden müssen die Erben den Nachweis erbringen, dass die Waffe nach dem entsprechenden Stand der Technik gesichert ist. In der Regel wird der Lauf der Waffe durch eine fachkundige Person blockiert. Der Kostenfaktor richtet sich nach dem jeweiligen Model.

Voraussetzungen für den Besitz von funktionsfähigen Waffen

Für die Legalisierung bezüglich des Besitzes einer funktionsfähigen Waffe muss der Erbe gegenüber den Behörden den Nachweis eines erforderlichen Bedürfnisses sowie einen einwandfreien Leumund erbringen. Nachfolgend aufgeführte Gruppierungen können ein begründetes Bedürfnis anmelden:

➻ Waffenhersteller
➻ Waffenhändler
➻ Sachverständige für Waffen
➻ Sachverständige für Munition
➻ Jäger
➻ Sportschützen
➻ Brauchtumsschützen
➻ Waffensammler
➻ Munitionssammler
➻ Sicherheitsunternehmer
➻ Nachweisbar gefährdete Personen

 

Verkaufen oder verschenken von Waffen

Um die Kosten für eine Untauglichkeit zu sparen, kann die Waffe alternativ an Erwerbsberechtigte verkauft oder verschenkt werden. Dabei muss sichergestellt sein, dass der Käufer oder Beschenkte über eine entsprechende Berechtigung zum Erwerb verfügt.

Waffen mit und ohne Erlaubnispflicht

Besteht Unsicherheit, ob es sich um eine erlaubnispflichtige oder erlaubnisfreie Waffe handelt, empfiehlt sich, eine Fachperson zurate zu ziehen. In diesem Fall muss die Waffe für die Begutachtung zur eigenen Sicherheit vor Ort bleiben. Zudem stellt ein unsachgemäßer Transport einen Verstoß gegen das Gesetz dar.

Waffen ohne Erlaubnispflicht

Waffen, welcher keiner Erlaubnispflicht unterliegen, dürfen ab dem vollendeten 18. Altersjahr erworben werden.

Aufbewahrung von Waffen

Waffen, welche keiner Erlaubnispflicht bedürfen müssen vor dem Abhandenkommen sowie dem Zugriff durch Unberechtigte geschützt sein. Erlaubnispflichtige Waffen, unabhängig davon, ob diese funktionstüchtig oder unbrauchbar sind, müssen in zugelassenen Waffenschränken aufbewahrt werden. Die detaillierten Regelungen finden sich im WaffG § 36 Aufbewahrung von Waffen und Munition.

Munition

Vorhandene Munition muss unverzüglich an Fachspezialisten oder an die Polizei übergeben werden.

Die wichtigsten Punkte im Überblick:

• Erlaubnispflichtige Waffen im Nachlass müssen den Behörden gemeldet werden.
• Legale Waffen dürfen mit einer Waffenbesitzkarte behalten werden.
• Je nach Gegebenheiten müssen die Waffen untauglich gemacht werden.
• Die Waffen dürfen an Dritte veräußert werden.

Dienstleistungen von zertifizierten Waffenhändlern

Wenn Sie Waffen oder Munition geerbt haben und damit nichts anzufangen wissen, Ihr Hobby als Sportschütze aufgeben oder die Sammlung verkaufen wollen, jedoch nicht wissen, wie das richtige Vorgehen dazu ist, können Sie jederzeit mit uns Kontakt aufnehmen. Unser Unternehmen arbeitet mit zertifizierten Waffenhandelsbetrieben zusammen, welche Sie fachgerecht beraten.
Wir vermitteln Ihnen einen zertifizierten Fachspezialisten, welcher für Sie den gesamten Verkaufsprozess organisiert, unter anderem

✓ Ankauf der Waffen
✓ Abholung der Waffen
✓ Behördengänge
✓ Administration
✓ Meldung an die Behörden

Serviceruf: 0911 980 617 24

Gerne unterstützen Sie die zertifizierten Fachexperten auch nach der Entscheidung, die Waffen zu behalten und kümmern sich um die notwendigen Voraussetzungen mit dem gesamten administrativen Aufwand. Des Weiteren bieten sie Ihnen die Möglichkeit, die Waffen über einen gewissen Zeitraum einzulagern.